Seit Juli 2021 gelten die geänderten Pauschalen für berufliche Umzüge, die vom Arbeitgeber*Innen steuerfrei an betroffene Arbeitnehmer*Innen erstattet werden können. Erfolgt keine Erstattung durch den Betrieb, können die Pauschalen für Umzüge aus beruflichen Gründen als Werbungskosten im Rahmen der Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Ab dem 1. April 2021/2022 treten die folgenden Pauschalen in Kraft: